AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Abschluss des Vertrages

  1. Alle vom Verkäufer abgegebenen Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich Zwischenverkauf.
  2. Die Wirksamkeit des Vertrages bedarf der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, so gelten die im Bestätigungsschreiben des Verkäufers enthaltenen Regelungen.                                                                                 

§ 2 Preise

Werden Zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Warenpreis belastet, erhöht oder neu eingeführt, verhandeln die Parteien auf Verlangen des Verkäufers über eine Erhöhung des Kaufpreises. Versandnebenkosten und die zum Versand erforderlichen Materialien werden dem Käufer gesondert berechnet.

§ 3 Lieferzeit und Gefahrenübergang

  1. Die Ware lagert vom Verkaufstage an für Rechnung und Gefahr des Käufers. Weicht der Übergabebetrag vom Verkaufstage ab, so geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer am Übergabetag am Erfüllungsort auf den Käufer über. Die Beförderungsgefahr geht zu Lasten des Käufers. Falls Verladeschwierigkeiten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, entstehen, gilt der Vertrag als durch den Verkäufer erfüllt, wenn die Ware verladebereit liegt und dies dem Käufer angezeigt ist.
  2. Wird der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, so ist er berechtigt, von dem mit seinem Abnehmer geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen zu verlängern. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass Leistungen Dritter, die Lohnaufträge des Verkäufers ausführen, ohne Verschulden des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden.
  3. Bei Nichteinhaltung von vertraglich vereinbarten Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer ist der Käfer im übrigen lediglich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  4. Unvorhergesehene Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Hoheitliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von seiner Leistungspflicht. Der Verkäufer wird den Käufer von derartigen Vorkommnissen in Kenntnis setzen. Wird dem Verkäufer die Lieferung auf Grund derartiger Ereignisse auf Dauer unmöglich, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesen Fallen scheiden Schadensersatzansprüche des Käufers aus.
  5. Die Übernahme gekaufter Ware hat durch den Kauf mangels besondere Vereinbarung spätestens binnen 3 Werktagen nach Bereitstellung zu erfolgen.
  6. Teillieferungen sind zulässig 
  7. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf Ersuchen des Verkäufers spätestens 2 Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer abzunehmen. Bleibt eine Aufforderung des Verkäufers zur Abnahme 8 Tage ganz oder teilweise erfolglos, so steht es dem Verkäufer frei, nach Ablauf der Frist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder auf Grund einer Rechnung, die mangels einer vorliegenden Spezifikation schätzungsweise aufgestellt werden kann, sofortige Zahlung innerhalb von 8 Tagen zu beanspruchen.

Bei Nichteinhaltung der gesetzten Zahlungsfrist von 8 Tagen kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
Auf § 3 Ziffer 1 wird verwiesen.
Einlagerungskosten, Lagermiete und Feuerversicherungskosten können dem Käufer durch den Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Versicherung besteht für den Verkäufer nicht.
Das Recht des Verkäufers, darüber hinaus Ersatz des ihm durch die Nichtübernahme durch den Käufer verursachten Schadens zu verlangen, sowie seine sonstigen gesetzlich geregelten Rechte, insbesondere zum Selbsthilfeverkauf, werden durch diese Maßnahme nicht berührt.
Ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen liegen unseren Lieferungen für Inlands-Ware die "Gebräuche für den Verkehr mit Rundholz, Schnittholz und Holzwaren (Tegernseer Gebräuche)" zugrunde, für Auslandsware die „Handelsgebräuche der Mitglieder des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäuser, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

§ 4 Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gilt folgendes: 

  1. Barzahlung oder Überweisung 
    Barzahlung hat innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungstag (dato faktura) abzüglich 2% Skonto zu erfolgen. Skontoabzüge dürfen nur vom reinen Warenwert gerechnet werden.
  2. Wechsel und Schecks
    Bei Wechselregulierungen hat die Hergabe landeszentralbankdiskontfähige Abschnitte innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu geschehen. Die Laufzeit des Wechsels darf 90 Tage - vom Rechnungstage ab gerechnet - nicht überschreiten. Wechselsteuer und bankübliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für die Annahme von Wechseln und Schecks gelten die Bedingungen der Landeszentralbanken. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Der Verkäufer ist zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks nicht verpflichtet, sondern er kann Barzahlung verlangen. 
  3. Treten bei dem Käufer Ereignisse ein, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, oder waren solche bereits bei Vertragsabschluß vorhanden, werden dem Verkäufer aber erst später bekannt, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Sicherheitsleistung oder Vorausbezahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Herausgabe der Ware fordern. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei als erbracht oder aber, wenn der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht ordnungsgemäß einhält. Macht der Verkäufer von seinem Recht Gebrauch, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlung zu verlangen, kommt der Käufer diesem Verlangen jedoch nicht nach, so hat der Verkäufer des Recht, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
  4. Gerät der Käufer mit einer Leistung aus diesem Vertrag in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Käufer auf Grund eigenen Verschuldens mit einer seiner Leistungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfühlung zu verlangen oder die Ware nach Ablauf von 3 Tagen seit Beginn des Verzuges nach seiner Wahl für Rechnung des Käufers freihändig oder öffentlich zu verkaufen, wobei der Käufer dem Verkäufer einen etwaigen Mindererlös im Vergleich zum Kaufpreis zu vergüten hat. Gleiches gilt, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug oder Verzug der Annahme auch nur eines Teiles der Ware befindet. Soweit der Käufer mit Zahlungen in Verzug kommt, hat er dem Verkäufer Zinsen in Höhe der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.
  5. Bei eventuell auftretenden Reklamationen darf der Käufer die Annahme der Ware nicht verweigern. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Soweit er meint, zur Kaufpreisminderung berechtigt zu sein, hat er den geminderten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und den Differenzbetrag bis zur Höhe des vollen Kaufpreises auf einem Notar-Anderkonto treuhändisch zu hinterlegen.

§ 5 Mängelhaftung und Gewährleistung

  1. Nur solche Eigenschaften gelten als zugesichert, die wir ausdrücklich schriftlich als solche bestätigen.
  2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge haften wir selbst bei nachgewiesenen Mängeln und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften nur, wenn die beanstandete Ware aus unseren eigenen Lagervorräten stammt. Wir können dann nachbessern oder Ersatz liefern, beim Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Käufer den Minderwert gutschreiben. In allen anderen Fällen geben wir Mängelrügen an unseren Vorlieferanten weiter und treten uns zustehende Mängelansprüche an den Käufer ab.
  3. Wird die Ware vor Versand vom Käufer besichtigt und nicht beanstandet, so ist jegliche spätere Beanstandung, insbesondere hinsichtlich Qualität, Beschaffenheit, Abmessungen, usw., einerlei ob wegen erkennbarer oder geheimer Fehler, ausgeschlossen. Rügen wegen fehlerhafter Stückzahlen bzw. sonstiger Fehlmengen sind nur zu beachten, sofern sie sogleich bei Übernahme erhoben werden und im Lieferschein aufgenommen sind; insoweit sind spätere Rügen durch den Käufer ausgeschlossen.
  4. Wird die Ware trotzdem schriftlichen Verlangens seitens des Verkäufers vom Käufer vor Versand nicht besichtigt, obwohl diese Besichtigung vertraglich vereinbart war, so  erklärt sich der Käufer hierdurch mit der Beschaffenheit, Qualität, den Abmessungen und der Vermessung einverstanden. Für Fehler, die sich erst bei oder nach der Verarbeitung der Ware zeigen, auch für geheime Fehler, haftet der Verkäufer nicht; dies gilt auch bei Schwinden von Brettern, selbst wenn sie künstlich getrocknet sind.
  5. Im übrigen müssen Beanstandungen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware. mitgeteilt werden, anderenfalls werden sie nicht berücksichtigt.
  6. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortgenommen werden; verstoßt der Käufer gegen diese Regelung, verliert er seine Rechte, die sich aus eventuellen Mängeln ergeben könnten. Unter „Ware“ ist die ganze Lieferung zu verstehen, oder ein Teil davon, soweit dieser in bezug auf Abmessung, Herkunft oder Güte eine geschlossene Einheit bildet. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren. Er hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Verwahrungs- oder sonstigen Kosten.
  7. Bei Probesendungen sind Mängelrügen unzulässig und ohne rechtliche Wirkung, wenn handelsübliche Durchschnittsware geliefert wird, es sei denn, dass die Beschaffenheit von der vereinbarten wesentlich abweicht.
  8. Bei Verkäufen schwimmender Partien oder "auf Abladung" gelten hinsichtlich eventueller Beanstandungen die Regelungen der Ziffern c) bis e) entsprechend. Im Falle von Beanstandungen hat der Käufer die angediente Ware dennoch zu übernehmen und die Zahlung in der vereinbarten Form zu leisten. Falls über die Höhe des Minderwertes zwischen Verkäufer und Käufer keine gütliche Einigung erzielt werden kann, so wird der Minderwert durch Arbitrage im Verhältnis zwischen dem deutschen Importeur - dem „Verkäufer“ dieses Vertrages - und dessen Ablader festgestellt; der Anschlusskäufer- "Käufer" dieses Vertrages- muss diese Feststellung für und gegen sich gelten lassen. Der Anschlusskäufer erhält in diesem Fall denjenigen Betrag (nicht Prozentsatz) vergütet, den der deutsche Importeur von seinem Ablader erhält.
  9. Die Haftung des Verkäufers für Mängelfolgekosten wird ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur restlosen baren Einlösung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos verbleiben sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren in dessen unumschränkten Eigentum. Vom Verkäufer gelieferte, bereits bezahlte, aber noch im Besitz des Käufers vorhandene Waren haften für alle noch offenstehende Forderungen des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich unter Ausschluss der Bestimmung des § 950 BGB - auch auf die durch Verarbeitung hergestellten Gegenstände; bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Bei Verbindung oder Vermischung mit dem Käufer nicht gehörenden Sachen erwirbt derselbe Miteigentum gemäß §§ 94, 948 BGB.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden. Forderungen aus Weiterverkäufen gelten bei deren Abschluss als an den Verkäufer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörende Waren - gleichgültig, ob nach oder ohne Verarbeitung - gilt die Forderung in dem Verhältnis als an den Verkäufer abgetreten, das dem zur Zeit des Verkaufs bestehenden Wertverhältnis des Eigentums oder Miteigentums des Verkäufers an der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren und zu den Miteigentumsrechten anderer an den neugeschaffenen Sachen entspricht. Unter den Voraussetzungen des § 4 Ziffer 3, nach denen der Verkäufer Sicherheitsleistung usw. verlangen kann, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen sofort die genauen Namen und Anschriften der Drittschuldner und die Beträge der ihm gegen die Drittschuldner zustehenden Forderungen aufzugeben und dem Verkäufer eine Abschrift der erteilten Rechnungen zu übermitteln.
  3. Vor Eigentumsübergang ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware ohne Zustimmung des Verkäufers zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen und dergleichen. Der Käufer bleibt verpflichtet, den Verkäufer sofort zu benachrichtigen, sofern Pfändungen der Ware erfolgen oder dritte Personen Rechte an derselben geltend machen. In diesem Fall werden vorbehaltlich des Rechts des Verkäufers, weitergehende Ansprüche zu stellen, sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.
  4. Fordert der Verkäufer die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zurück, so ist der Verkäufer zur kostenfreien Rückgabe verpflichtet. Kann der Verkäufer die zurückgenommene Ware nur zu einem niedrigeren Tagespreis als mit dem Käufer  vereinbarten Vertragspreis verkaufen, so hat ihm der Käufer die Differenz zwischen Tagespreis und Vertragspreis zu erstatten. Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, an der sich der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat, gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern und sie in einer Weise zu lagern, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleiben kann. Im Versicherungsfall tritt der Käufer seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft hiermit im Vorweg an den Verkäufer ab.
  6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befinden.
Der Erfüllungsort wird nicht dadurch geändert, dass der Verkäufer die Versendung der Ware übernimmt.
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstige Leistungen des Käufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist Ludwigshafen/Rhein.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) und der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln sind ausgeschlossen.

 

§ 8 Mengenangabe

Für die Mengenangabe gilt die Zirka-Klausel, die den Verkäufer berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern.

§ 9 Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Ein Abschluss auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen macht diese zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Abschlusse zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, ohne dass dies im Einzelfall vereinbart zu werden braucht.